dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2023 vom 23. Februar 2024, Erw. 4.1 mit diversen Hinweisen), vorläge, zumal das Strassenverkehrsamt korrekterweise den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abgewartet hatte, bevor es den Führerausweisentzug anordnete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024, [nicht in BGE 150 II 505 publizierte] Erw. 7). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbehelflich. Folglich ist die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG rechtmässig und die Beschwerde entsprechend vollumfänglich abzuweisen. - 21 -