Dass dieser Warnungsentzug keine erzieherische Wirkung mehr entfalten könnte, ist entgegen dem pauschal erhobenen Einwand des Beschwerdeführers unzutreffend. Auf eine Massnahme könnte ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) in schwerer Weise verletzt worden wäre (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.381 vom 31. Januar 2018, Erw. II/3.3). Nach einer Verfahrensdauer von mittlerweile rund 2.5 Jahren seit der Widerhandlung kann jedoch offensichtlich keine Rede davon sein, dass überhaupt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, geschweige denn eine schwere Verletzung (vgl.