Diesfalls wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Nachdem der Führerausweis des Beschwerdeführers bereits bis am 15. April 2021 wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war und er am 27. März 2023 und damit innerhalb der zweijährigen Bewährungsfrist erneut eine mittelschwere Widerhandlung begangen hat, ist ihm der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG zwingend für mindestens vier Monate zu entziehen.