9. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände von einer nicht mehr leichten Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Dass den Beschwerdeführer dabei zumindest ein leichtes Verschulden trifft, steht ebenfalls fest. Damit liegt – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. Diesfalls wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit.