gend leicht oder mittelschwer wiegt, zumal sich an der Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung angesichts der als nicht mehr leicht zu beurteilenden Verkehrsgefährdung nichts ändert. Fest steht jedenfalls, dass den Beschwerdeführer zumindest ein leichtes Verschulden trifft. Seine Einwände erweisen sich daher insgesamt als unbegründet.