Der Unfall vom 27. März 2023 ist folglich auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und damit ein fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers zurückzuführen, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht ein schuldhaftes Verhalten vorwirft. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei direkt nach dem Vorfall geäussert, er sei schuld am Unfall (Polizeirapport, S. 5). Damit kann hier offengelassen werden, ob sein Verschulden vorlie- - 20 -