Insofern war ihm die damals bestehende Strassenbeschaffenheit bekannt. Selbst wenn der Strassenbelag nicht in einem optimalen Zustand gewesen sein mag, ändert dies nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker in der Lage sein muss, sein Fahrzeug auch in einer unerwarteten schwierigen Verkehrssituation und damit auch bei möglicherweise nicht idealem Strassenbelag sicher zu führen, ohne dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren (vgl. ROTH, a.a.O., N. 1