1.4 mit Hinweisen). Der in der Region wohnhafte Beschwerdeführer dürfte allerdings mit der von ihm auf dem Weg zu seiner Garage befahrenen Autobahnstrecke und damit auch mit dem dort üblicherweise herrschenden Strassenzustand ausreichend vertraut (gewesen) sein. Er war am fraglichen Tag ausserdem bereits auf einer Strecke von rund sieben Kilometern auf dem erneuerungsbedürftigen Autobahnabschnitt unterwegs, bevor es zum Unfall kam. Insofern war ihm die damals bestehende Strassenbeschaffenheit bekannt.