Ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann, er hätte merken müssen, dass der Deckbelag mangelhaft sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/3c), kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Jedenfalls darf er als Strassenbenützer nicht davon ausgehen, dass eine Strasse den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bietet. In erster Linie ist es Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmenden, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen (BGE 130 III 736, Erw. 1.4 mit Hinweisen).