Dabei wäre es gar nicht erforderlich gewesen, dass er sein Fahrzeug derart stark von ca. 100 km/h auf ca. 115 km/h beschleunigt, um den Sattelschlepper zu überholen, denn dieser verkehrte lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 80–85 km/h auf der Normalspur. Durch dieses nicht den herrschenden Verhältnissen angepasste Fahrverhalten kam er somit seiner ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht vollumfänglich nach.