rers zurückzuführen ist. Nachdem Aquaplaning (Aufschwimmen der Reifen) mit entsprechender Schleudergefahr auf regennasser Strasse – unabhängig davon, ob das Phänomen vorliegend eintrat oder nicht – eine bekannte Erscheinung ist (ROTH, a.a.O., N. 11 zu Art. 32 SVG), wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, beim Spurwechsel besonders umsichtig vorzugehen und insbesondere nicht zu stark zu beschleunigen. Dabei wäre es gar nicht erforderlich gewesen, dass er sein Fahrzeug derart stark von ca. 100 km/h auf ca. 115 km/h beschleunigt, um den Sattelschlepper zu überholen, denn dieser verkehrte lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 80–85 km/h auf der Normalspur.