II/5.4 mit Hinweis). Aufgrund der herrschenden Verkehrsbedingungen (hohe Geschwindigkeit, nasse Fahrbahn, nicht geringes Verkehrsaufkommen, Blendung durch nachfolgendes Fahrzeug, Spurwechsel mit Beschleunigung des Fahrzeugs) wäre vom Beschwerdeführer daher eine erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen (vgl. ROTH, a.a.O., N. 48 und 61 zu Art. 31 SVG). Mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde ist davon auszugehen, dass der Kontrollverlust über das Fahrzeug auf einen nicht den Umständen angepassten Beschleunigungsvorgang beim Spurwechsel und demnach auf einen Fahrfehler des Beschwerdefüh- - 19 -