Der Beschwerdeführer war vorliegend wie erwähnt mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn unterwegs, wobei er von einem nachfolgenden Fahrzeug geblendet wurde. Als er auf ca. 115 km/h beschleunigte, um von der Überholspur auf die Normalspur und vor den dort verkehrenden Sattelschlepper zu wechseln, geriet er ins Schleudern. Zum damaligen Zeitpunkt regnete es nicht, die Strasse war jedoch nass. Das Verkehrsaufkommen war angesichts des Umstands, dass sich der Unfall auf der allgemein stark befahrenen Autobahn A1 morgens zur Hauptverkehrszeit ereignete, nicht gering (siehe auch Fotodokumentation des Polizeirapports).