Die gebotene Vorsicht hängt dabei von den Umständen ab (BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N. 68 zu Art. 16 SVG). Das Mass der Aufmerksamkeit, das von der fahrzeuglenkenden Person verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, Erw. 3.6 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_656/2015 vom 8. April 2016, Erw.