Hingegen ist ein mittelschweres Verschulden anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für die Durchschnittslenkerin oder den Durchschnittslenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte gefährdet werden können. Ein mittelschweres Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn der fahrzeugführenden Person mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 16b SVG mit Hinweisen). 8.2. Die ständige Beherrschung des Fahrzeugs gehört zu den elementarsten Verkehrsregeln im Strassenverkehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 18 -