Dass dieser unverletzt blieb, ändert nichts daran. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers in der Unfallendlage auf die Normalspur der Autobahn hinausragte, was ein weiteres Gefährdungsmoment für die anderen Verkehrsteilnehmenden schuf. Insgesamt ist die Gefahr für die Sicherheit anderer folglich nicht mehr als gering, sondern als mindestens mittelschwer einzustufen. Ob sie erheblich war, braucht hier mit Blick auf den Streitgegenstand nicht entschieden zu werden.