gerichts 1C_156/2010 vom 26. Juli 2010, Erw. 5.1.1). Aus den Strafakten ergibt sich, dass bei der Kollision mit dem Sattelschlepper der linke vordere Pneu des Zugfahrzeugs platzte. Es dürfte glücklichen Umständen zuzuschreiben sein, dass dessen Lenker das Fahrzeug in der Folge rechtzeitig und kontrolliert abbremsen konnte, ohne dass es zu weiteren Schäden kam. Der Beschwerdeführer hat durch sein Fahrverhalten auf der Autobahn nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, sondern durch die Kollision mit dem Sattelschlepper dessen Fahrer auch konkret gefährdet. Dass dieser unverletzt blieb, ändert nichts daran.