Durch die herbeigeführten Kollisionen sowie dem anschliessenden unkontrollierten, quer über die Autobahn erfolgten Schleudervorgang bei hoher Geschwindigkeit hat der Beschwerdeführer für weitere Verkehrsteilnehmende eine Gefährdungssituation mit offensichtlich nicht mehr leichter Verletzungswahrscheinlichkeit geschaffen. Dabei liegt die Möglichkeit, dass nachfolgende Fahrzeuglenkende durch das schleudernde bzw. sich drehende sowie auf dem Pannenstreifen zum Stehen kommende Unfallfahrzeug auf sehr gefährliche Weise überrascht und irritiert werden konnten, auf der Hand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010, Erw. 5.1).