7.2. Ein von der Lenkerin oder vom Lenker nicht mehr beherrschtes Fahrzeug bedeutet insbesondere auf Autobahnen, wo ausschliesslich mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, immer eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende. Es besteht vor allem das Risiko von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020, Erw. 3.3 mit Hinweis). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung qualifiziert dabei nicht nur Selbstunfälle mit Sachschaden als mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010, Erw.