Demgegenüber äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur entstandenen Verkehrsgefährdung. Zudem vertritt er die Ansicht, ihn treffe aufgrund fehlender Kenntnis des mangelhaften Deckbelags kein Verschulden. Auch habe kein Aquaplaning geherrscht, weshalb ihm nicht unterstellt werden könne, dies ausser Acht gelassen zu haben. Somit sei von einer Administrativmassnahme abzusehen.