Der Beschwerdeführer habe den Verkehr erheblich gefährdet. Er hätte seine Fahrweise an die herrschenden Verhältnisse (nasse Strasse mit Gefahr von Aquaplaning, möglicherweise durch blendendes Fahrzeug eingeschränkte Sicht, möglicherweise ungünstige Strassenverhältnisse aufgrund des Deckbelags) anpassen müssen, wobei schwierige Bedingungen nicht als Schuldmilderungsgrund berücksichtigt werden könnten. Es sei daher von einem mindestens leichten Verschulden auszugehen. Folglich liege eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.