6. Zur Verkehrsgefährdung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einen Selbstunfall mit Sachschaden an den beteiligten Fahrzeugen verursacht, sondern sich selbst auch leichte Verletzungen zugezogen habe. Unter diesen Umständen könne die geschaffene Verkehrsgefährdung nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe den Verkehr erheblich gefährdet.