Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens. Angesichts des Umstands, dass im Strafverfahren keine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden hat, steht vorliegend fest und ist überdies unbestritten, dass die Administrativbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht an die Einschätzung der Strafbehörde gebunden ist (vgl. BGE 124 II 103, Erw. 1c/bb mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2023 vom 3. Juni 2024, Erw. 5.2.2). - 15 -