dem Sattelschlepper und der Mittelleitplanke, bevor es ihn einmal um die eigene Achse und über die Fahrbahnen hinweg drehte und er an der rechten Leitplanke quer auf dem Pannenstreifen stehend zum Stillstand kam. Der Beschwerdeführer war demnach nicht mehr in der Lage, auf die erforderliche Weise auf sein Fahrzeug einzuwirken und einen Verkehrsunfall zu verhindern. Damit steht für das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Strafbehörde fest, dass der Beschwerdeführer die genannte Verkehrsregel verletzt hat. Entsprechend kann ihm nicht gefolgt werden, soweit er das Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung in Frage stellt.