4.2. Der Beschwerdeführer beschleunigte sein Fahrzeug im Zuge des Spurwechsels auf die Normalspur bei nassen Strassenverhältnissen derart, dass dieses ins Rutschen geriet. Ihm gelang es in der Folge nicht, den dadurch ausgelösten Schleudervorgang adäquat aufzufangen. Stattdessen verlor er die Herrschaft über sein Fahrzeug und kollidierte zunächst mit - 14 -