Dies verlangt, dass Fahrzeugführende stets die volle Kontrolle über ihr Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln beachten können. Entsprechend muss die lenkende Person jederzeit selbst auf überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen reagieren können. Dabei sind insbesondere Selbstunfälle wie das Abkommen von der Fahrbahn und Kollisionen als Verletzungen von Art. 31 Abs. 1 SVG zu qualifizieren (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 1 und 14 zu Art. 31 SVG).