4. 4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat die lenkende Person ihr Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017, Erw. 2.2). Dies verlangt, dass Fahrzeugführende stets die volle Kontrolle über ihr Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln beachten können.