Die entsprechenden Verfahrensanträge sind demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, die Sachverhaltsrügen bereits im damals noch hängigen Strafverfahren geltend zu machen, was er jedoch unterlassen hat und im Administrativverfahren nicht nachholen kann. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind seine Rügen folglich unbehelflich.