beiterin erstellten Polizeirapport widersprechen würde. Der im damaligen Zeitpunkt herrschende Strassenzustand ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten; dazu bedarf es keiner weiteren Beweiserhebung. Daher kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3 mit Hinweis), zumal kein Anspruch auf öffentliche Beweisabnahme besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_317/2021 vom 8. November 2021, Erw. 2.1; 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021, Erw. 3.2; jeweils mit Hinweisen). Die entsprechenden Verfahrensanträge sind demnach abzuweisen.