Angesichts des Umstands, dass die Administrativbehörde nicht von den im Strafverfahren festgestellten Tatsachen abweichen darf und der Sachverhalt ausreichend erstellt ist, ist nicht erkennbar, aus welchem Grund eine Partei- und Zeugenbefragung oder das Einholen behördlicher Auskünfte zur Sachverhaltsermittlung angezeigt sein sollten. Neue Erkenntnisse, die vorliegend von Relevanz wären, wären davon jedenfalls nicht zu erwarten, zumal Aussagen der als Zeugin angebotenen Ehefrau des Beschwerdeführers mit Zurückhaltung zu würdigen wären und nicht davon auszugehen ist, dass die weiter als Zeugin angerufene Polizistin dem von ihr als Sachbear-