- 13 - Angesichts des Umstands, dass die Administrativbehörde nicht von den im Strafverfahren festgestellten Tatsachen abweichen darf und der Sachverhalt ausreichend erstellt ist, ist nicht erkennbar, aus welchem Grund eine Partei- und Zeugenbefragung oder das Einholen behördlicher Auskünfte zur Sachverhaltsermittlung angezeigt sein sollten.