Es liegen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zudem keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Deckbelag im Zeitpunkt des Vorfalls bereits derart mangelhaft war, dass die allgemeine Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden beim Befahren der Autobahn nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer von der Autobahneinfahrt Oftringen herkommend bis zur Unfallstelle trotz des Strassenzustands bereits rund sieben Kilometer auf der Autobahn A1 offenbar ohne Vorkommnisse zurückgelegt hatte (vgl. kantonales Geoportal, unter Themen/Staat & Politik/Datenangebote/Geoportal).