Demgegenüber ist nicht nachgewiesen, dass der Belagszustand als solcher als Unfallursache zu betrachten wäre. Andernfalls hätten die beteiligten Polizeiangehörigen angesichts ihrer Sachkunde und -nähe dazu zweifellos etwas Entsprechendes im Polizeirapport vermerkt. Explizit notiert wurde demgegenüber, dass der Strassenzustand nass gewesen sei. Es liegen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zudem keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Deckbelag im Zeitpunkt des Vorfalls bereits derart mangelhaft war, dass die allgemeine Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden beim Befahren der Autobahn nicht mehr gewährleistet gewesen wäre.