2.1 hiervor geschilderte Sachverhalt, der auf den im Strafverfahren erhobenen Tatsachen beruht, erstellt. Dementsprechend steht insbesondere fest, dass der Kontrollverlust über das Fahrzeug auf den im Zuge des Spurwechsels auf die Normalspur vom Beschwerdeführer bei nassen Strassenverhältnissen durchgeführten Beschleunigungsvorgang zurückzuführen ist (vgl. Strafbefehl vom 29. August 2023 sowie Polizeirapport vom 25. April 2023 bezüglich des Vorfalls vom 27. März 2023). Demgegenüber ist nicht nachgewiesen, dass der Belagszustand als solcher als Unfallursache zu betrachten wäre.