3.4. Nachdem die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Recht den von den Strafbehörden festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist nicht einzusehen, inwiefern ihr eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre. Dazu bleibt anzumerken, dass grundsätzlich auch auf Sachverhaltselemente aus einem Polizeirapport abgestellt werden darf, auch wenn sie im Strafbefehl nicht aufgeführt sind (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.480 vom 22. März 2018, Erw. II/2.3.5). Somit ist der in Erw. 2.1 hiervor geschilderte Sachverhalt, der auf den im Strafverfahren erhobenen Tatsachen beruht, erstellt.