Die im – vom Beschwerdeführer angegebenen – Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 enthaltenen Ausführungen beziehen sich auf strafprozessuale Vorgaben und stehen nicht im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bindungswirkung im Administrativverfahren. Inwiefern die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung jene zur Bindungswirkung übersteuern sollte, ist daher nicht erkennbar. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um ein administrativrechtliches Beschwerdeverfahren und nicht um ein strafrechtliches Berufungsverfahren. Der Beschwerdeführer geht fehl in der (sinngemässen) Annahme, das Verwaltungsgericht entscheide hier als "Berufungsinstanz".