Nach dem Gesagten steht fest, dass die Administrativbehörde nicht von den im Strafverfahren festgestellten Tatsachen abweichen darf. Daran vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die (strafrechtliche) Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch bzw. zur Verwertbarkeit von Polizeirapporten nichts zu ändern. Die im – vom Beschwerdeführer angegebenen – Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 enthaltenen Ausführungen beziehen sich auf strafprozessuale Vorgaben und stehen nicht im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bindungswirkung im Administrativverfahren.