Der Belagszustand an sich wurde seitens der Strafbehörden allerdings nicht als mögliche Unfall- (mit)ursache eingestuft, ansonsten entsprechende Gegebenheiten in den Akten dokumentiert worden wären. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass sowohl die Kantonspolizei als auch die zuständige Staatsanwaltschaft mit den örtlichen Verhältnissen und damit auch mit dem zum Unfallzeitpunkt bestehenden Strassenzustand bestens vertraut waren (vgl. dazu auch die Beantwortung der Interpellation Rolf Jäggi, S. 1, wonach u.a. die Kantonspolizei das ASTRA über den Belagszustand informiert hat). Somit liegen keine Tatsachen vor, die der Strafbehörde unbekannt waren.