Vielmehr hätte der Beschwerdeführer seine Einwände bezüglich des Belagszustands ohne Weiteres noch im damals laufenden Strafverfahren einbringen können (und müssen), nachdem bereits im Frühjahr 2023 publik war, dass der Deckbelag der betreffenden Strecke erneuert werden musste. Der Belagszustand an sich wurde seitens der Strafbehörden allerdings nicht als mögliche Unfall- (mit)ursache eingestuft, ansonsten entsprechende Gegebenheiten in den Akten dokumentiert worden wären.