kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts für sich ableiten, zumal – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist – Verkehrsunfälle von verschiedensten Faktoren abhängig sind (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/3c). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer seine Einwände bezüglich des Belagszustands ohne Weiteres noch im damals laufenden Strafverfahren einbringen können (und müssen), nachdem bereits im Frühjahr 2023 publik war, dass der Deckbelag der betreffenden Strecke erneuert werden musste.