WBE.2016.472 vom 5. April 2017, Erw. II/3.4). Folglich sind die Administrativbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Demnach hätte der Beschwerdeführer allfällige Rügen in Bezug auf den Sachverhalt im Strafverfahren geltend machen müssen. - 11 -