Insofern ist davon auszugehen, dass ihm die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren, insbesondere die Bindungspraxis der Verwaltungsbehörden hinsichtlich des Sachverhalts, bereits aus dem vormaligen Administrativverfahren bekannt waren, zumal er bereits damals anwaltlich vertreten war. Für ihn war bezüglich des aktuellen Vorfalls somit vorhersehbar, dass der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt im vorliegenden Administrativverfahren relevant sein würde (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.275 vom 27. November 2014, Erw. II/2.2.4; WBE.2016.472 vom 5. April 2017, Erw.