werden müssten (siehe an den Beschwerdeführer übermitteltes Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 20. Oktober 2020 betreffend Aktengesuch an die zuständige Staatsanwaltschaft, S. 2; Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2021 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs, S. 2). Insofern ist davon auszugehen, dass ihm die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren, insbesondere die Bindungspraxis der Verwaltungsbehörden hinsichtlich des Sachverhalts, bereits aus dem vormaligen Administrativverfahren bekannt waren, zumal er bereits damals anwaltlich vertreten war.