Allerdings dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund des Schweregrads des Vorfalls vom 27. März 2023 klar gewesen sein, dass dieser nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch ein Administrativverfahren nach sich ziehen würde. Hinzu kommt, dass er über einen getrübten automobilistischen Leumund verfügt und er bereits anlässlich des letzten Administrativverfahrens (betreffend den Vorfall vom 23. August 2020) seitens des Strassenverkehrsamts darüber orientiert wurde, dass die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde gebunden sei und allfällige Einwände zwingend im Strafverfahren geltend gemacht