3.3. Im vorliegenden Fall hat zwar kein ordentliches Strafverfahren stattgefunden. Allerdings dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund des Schweregrads des Vorfalls vom 27. März 2023 klar gewesen sein, dass dieser nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch ein Administrativverfahren nach sich ziehen würde.