3.1 mit Hinweisen). Fehlt es hingegen an hinreichenden Anhaltspunkten für einen Fehler bei den Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils, sind die Entzugsbehörden nicht zu zusätzlichen Beweiserhebungen verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 6A.68/2002 vom 26. Mai 2003, Erw. 2.3).