Ein treuwidriges Verhalten könne ihm daher nicht angelastet werden. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sei in (analoger) Anwendung der aktuellen strafrechtlichen Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch bzw. zur Verwertbarkeit von Polizeirapporten obsolet und die Verwaltungsbehörden seien in Bezug auf den Sachverhalt nicht an den Strafbefehl gebunden. Der Sachverhalt sei von der Beschwerdeinstanz abzuklären, wobei der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die rapportierende Polizistin zu befragen und behördliche Auskünfte einzuholen seien. -9-