Dieser Umstand sei jedoch nicht in die polizeiliche Beurteilung miteinbezogen worden. Da der Beschwerdeführer weder am 27. März 2023 noch bis zum Ablauf der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl Kenntnis vom mangelhaften Deckbelag erlangt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er es unterlassen habe, seine "Verteidigungsrechte" wahrzunehmen. Auch sei er damals nicht anwaltlich vertreten gewesen. Ein treuwidriges Verhalten könne ihm daher nicht angelastet werden.