3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, er habe belegt, dass der Deckbelag der A1 im betreffenden Abschnitt zum Zeitpunkt des Ereignisses infolge starker Abnutzung mangelhaft gewesen sei. Den Behörden sei seit Anfang 2023 bekannt gewesen, dass es vermehrt zu Selbstunfällen gekommen sei. Die Bevölkerung sei aber erst Mitte November 2023 über die Risiken informiert worden, nämlich als die zuständige Behörde auf dem betreffenden Abschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verfügt habe und Tafeln mit dem Symbol "Schleudergefahr" angebracht worden seien.