2.2. Als Folge des Vorfalls vom 27. März 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. August 2023 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beim Beschleunigen zu einer Busse von Fr. 400.00 (Art. 90 Abs. 1 SVG). Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.